· Nachricht · Werbungskosten
Die „erste Tätigkeitstätte“ eines Piloten ist der Stationierungsflughafen
| Ein Pilot kann für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- oder Heimatflughafen seit dem 1.1.14 nur noch die Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) als Werbungskosten geltend machen ( FG Hamburg 13.10.16, 6 K 20/16, Rev. BFH VI R 40/16 ). |
Die Klägerin war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Nach Auffassung des FG ist entscheidend, dass der Arbeitgeber die Zuordnungsentscheidung zum Stationierungsflughafen tatsächlich und dauerhaft getroffen hat und die Pilotin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf hat einrichten können. Der Umfang der am Flughafen zu erbringenden Vor- und Nachbereitung der Flugeinsätze reicht aus, um den Flughafen als „Tätigkeitsstätte“ zu bezeichnen. Ob es auch ausreichen würde, wenn an diesem Flughafen nur Krankmeldungen und Ähnliches abzugeben seien, konnte das Gericht offenlassen. Keine Rolle spielt es, dass Luftfahrtunternehmer gesetzlich verpflichtet sind, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, an dem die Einsätze regelmäßig begonnen und beendet werden.
PRAXISHINWEIS | Bei dem Urteil handelt es sich, soweit ersichtlich, um die erste FG-Entscheidung zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal und um ein Musterverfahren für zahlreiche andere, derzeit noch ruhende Verfahren. |