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  • Hin und her fordert die Arbeitgeber 

    Von der Teilzeit (zurück) in die Vollzeit

    Hat eine Teilzeitkraft Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit und übergeht sie der Arbeitgeber bei der Besetzung eines geeigneten freien Arbeitsplatzes, hat sie einen Schadenersatzanspruch, entschied das LAG Hessen (Urteil vom 12.9.2007, Az: 18 Sa 231/07; Abruf-Nr. 073866). 

     

    Hintergrund: Ein Arbeitgeber muss einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der eine Verlängerung seiner Arbeitszeit wünscht, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes berücksichtigen – es sei denn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer stehen entgegen. So sieht es § 9 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. 

     

    Höhe des Schadenersatzes

    Die Höhe des Schadenersatzes hat das LAG wie folgt berechnet: Die Differenz aus der Vergütung, die der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er die Vollzeitstelle rechtzeitig erhalten hätte und dem Betrag, den er in der maßgeblichen Zeit tatsächlich als Teilzeitkraft verdient hat.