28.05.2009 | Achtung: Abmahnung!
Wettbewerbsrecht und Werbung im Kfz-Gewerbe
von Rechtsanwalt Dr. jur. Christian Teupen, Kanzlei Wedegärtner Boving & Partner (www.wedegaertner.de)
Die Konjunkturlage verstärkt bei Kfz-Händlern den Druck, mit gezielter Werbung auf Angebote und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Der europäische und nationale Gesetzgeber hat es jedoch der Kfz-Branche nicht leicht gemacht, für Angebote zu werben, ohne sich in die Gefahr zu bringen, wegen einer wettbewerbswidrigen Werbeaussage kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Die aus einem falsch verstandenen Verbraucherschutz folgende Regulierungswut führt zu einem kaum durchschaubaren Gebilde an Gesetzen, Verordnungen und Regelungen, die die Werbemöglichkeiten beschränken.
Verstößt ein Autohaus im Rahmen seiner Werbung gegen Wettbewerbsvorschriften, droht die kostenpflichtige Abmahnung. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert und kann schnell einen Betrag von mehreren tausend Euro erreichen.
Neues UWG in Kraft
Zum 1. Januar 2009 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) neu gefasst. Darin findet sich unter anderem erstmals eine eigenständige Vorschrift zum „Irreführen durch Unterlassen“. Dies hat positive Informationspflichten zur Folge: Werbung gilt als irreführend, wenn darin Informationen fehlen, die für den Verbraucher wesentlich sind und dadurch dessen Entscheidungsfähigkeit beeinflusst wird. Unter anderem müssen „alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem Kommunikationsmittel angemessenen Umfang“ angegeben werden (§ 5a Absatz 3 Nummer 1 UWG). Was dies konkret bedeutet, zum Beispiel welche Ausstattungsmerkmale bei Werbung für Autos im Internet und der Presse anzugeben sind, werden die Gerichte entscheiden müssen.
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