· Fachbeitrag · Autokauf
Das neue (Auto-)Kaufrecht: Antworten auf Praxisfragen zu den neuen Informationspflichten
von Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe
| Bei Kaufverträgen, die seit dem 01.01.2022 abgeschlossen werden und bei denen der Käufer Verbraucher ist, muss der Verkäufer Vorabinformationen erteilen. In der Dezember-Ausgabe hat ASR Ihnen viele Formulierungsvorschläge für die beim Verkauf vom Unternehmer an den Verbraucher „vor und eigens“-relevanten Abweichungen von den objektiven Anforderungen an die Kaufsache vorgestellt. In der Praxis haben sich Fragen ergeben, für die ASR weitere Formulierungsvorschläge liefert. |
Neue zusätzliche Informationspflichten
Für Kaufverträge seit 01.01.2022, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, sieht § 476 BGB zusätzliche Informationspflichten vor. Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss eigens (also in einem vom Kaufvertrag getrennten Dokument) darauf hingewiesen werden, dass „ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht.“ Zusätzlich zu diesem „Vor-und-eigens-Dokument“ muss die Abweichung in der verbindlichen Bestellung bzw. im Kaufvertrag ‒ deutlich hervorgehoben ‒ wiederholt werden.
Wichtig | Alle Merkmale, die beim Verkauf an einen Verbraucher bei der Vertragsgestaltung im Zwei-Schritt-Verfahren „erst vor und eigens, danach hervorgehoben in der verbindlichen Bestellung“ behandelt werden müssen, müssen selbstverständlich auch dem Käufer, der kein Verbraucher ist, offengelegt werden. Bei dieser Gruppe können Sie sich aber das „vor und eigens-Dokument“ ersparen. Es genügt, wenn Sie nur den entsprechenen ASR-Textvorschlag in der verbindlichen Bestellung nutzen.
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