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  • 22.02.2008 | Aktuelle Fragestellungen

    Rückabwicklung von Fahrzeugverkäufen

    Einen abgewickelten Verkauf komplett zurückdrehen zu müssen, ist schon ärgerlich. Noch größer ist der Ärger, wenn das ohnehin schlechte Geschäft durch vermeidbare Fehler bei der Rückabwicklung ein veritabler Flop wird.  

    Die Ausgangslage

    Damit Sie in Ihrem Autohaus die richtige Entscheidung treffen können – Rückabwicklung ja/nein, wenn ja, wie? –, müssen Sie nicht nur Ihre Ansprüche kennen und erfolgreich durchsetzen. Sie müssen auch wissen, welche Rechte Ihr Kunde in diesem Fall hat. 

     

    Wird ein Rücktritt, ein Widerruf oder eine Vertragsanfechtung des Kunden anerkannt, heißt es in der Regel: Geld zurück, Auto zurück. Es soll die Situation wiederhergestellt werden, die vor dem Abschluss des gescheiterten Geschäfts bestanden hat. Das ist leichter gesagt, als in den meisten Fällen getan. Denn einer glatten Rückabwicklung können bekanntlich vielfältige Hindernisse entgegenstehen.  

    Wer schuldet wem was und wieviel?

    Nutzungsvergütung

    Ein Dauerbrenner ist die Abrechnung der vom Kunden gefahrenen Kilometer. Vom Ansatz her ist klar: Ein Käufer, egal, ob Verbraucher oder nicht, muss im Fall des Rücktritts oder Widerrufs die von ihm „gezogenen“ Nutzungen bezahlen. Wie die gesamte Fahrstrecke bis zur Rückgabe des Autos optimal abgerechnet wird, können Sie in der Ausgabe 12/2006 (Seite 19 und 20) nachlesen. Im Fluss sind jedoch die Ansätze bei der Laufleistungserwartung. 

     

    Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung

    Golf Variant TDI 

    209.000 km = Faktor 0,48 % 

    Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006, Az: I-1 U 67/06; Abruf-Nr. 070165 

    Golf V, 1,6 FSI 

    250.000 km = Faktor 0,40 % 

    Landgericht (LG) Duisburg, Urteil vom 4.9.2007, Az: 13 O 12/07; Abruf-Nr. 080449 

    MB 124 TE, 250 D 

    350.000 km = Faktor 0,29 % 

    OLG Koblenz, Urteil vom 1.4.2004, Az: 5 U 1385/03; Abruf-Nr. 041380 

    AUDI A 6 TDI, 2,5 l  

    250.000 km = Faktor 0,40 % 

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.3.2003, Az: 14 U 154/01; Abruf-Nr. 031359 

    BMW 740d 

    250.000 km = Faktor 0,40 % 

    OLG Jena, Urteil vom 20.12.2007, Az: 1 U 535/06; Abruf-Nr. 080450 

    Peugeot 206 CC 

    250.000 km = Faktor 0,40 % 

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2008, Az: I-1 U 152/07; Abruf-Nr. 080448