29.05.2008 | Aktuelles BFH-Urteil
Umsatzsteuer bei der Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer
Viele Kfz-Händler überlassen ihren Mitarbeitern Arbeitskleidung gegen ein geringes Entgelt oder ganz unentgeltlich. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gibt Anlass, die „Firmenpolitik“ im Hinblick auf die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung zu überdenken.
Die neuen Grundsätze
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gelten für die Überlassung von Arbeitskleidung folgende Grundsätze:
- Die Überlassung der Kleidung ist nicht umsatzsteuerbar, wenn
- sie unentgeltlich erfolgt und
- es sich um typische Berufskleidung – insbesondere Arbeitsschutzkleidung – handelt, deren private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist (R 12 Absatz 4 Nummer 4 Umsatzsteuer-Richtlinien).
- Bei der verbilligten Überlassung von typischer Berufskleidung muss der Arbeitgeber nur die Umsatzsteuer auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen der Arbeitnehmer abführen (BFH, Urteil vom 27.2.2008, Az: XI R 50/07; Abruf-Nr. 081417). Im Umkehrschluss bedeutet das: Er muss nicht die in der Regel höhere „Mindestbemessungsgrundlage“ nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 Umsatzsteuergesetz anwenden. Mindestbemessungsgrundlage wären die mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen des Arbeitgebers für die Arbeitskleidung (insbesondere für Anschaffung und Reinigung).
- Überlässt der Arbeitgeber Kleidung, die eher private Bedürfnisse der Mitarbeiter befriedigen als betriebliche Erfordernisse erfüllen, fällt Umsatzsteuer auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage an. Und zwar unabhängig davon, ob die Kleidung unentgeltlich oder verbilligt überlassen worden ist.
Die Auswirkungen auf Kfz-Betriebe
Das BFH-Urteil verschafft Sicherheit bei der verbilligten Überlassung von typischer Berufskleidung im Kfz-Gewerbe: Sie müssen Umsatzsteuer nur aus den geleisteten Zahlungen Ihrer Arbeitnehmer abführen, die Mindestbemessungsrundlage kommt nicht zum Zug.
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