01.11.2006 | Positive BFH-Entscheidung
Steuerfreie Überlassung von Arbeitskleidung
Tragen Mitarbeiter einheitliche Kleidung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, bleibt die Überlassung der Kleidungsstücke steuerfrei. Die Kleidungsstücke müssen dabei nicht zwingend mit einem Firmenlogo versehen sein. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die hohen Anforderungen der Finanzverwaltung deutlich nach unten korrigiert.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber im Lebensmitteleinzelhandel seinen Arbeitnehmern Pullunder, Strickjacken, Blusen, Hemden, Halstücher und Krawatten kostenlos zur Verfügung gestellt. Auf den Kleidungsstücken war kein Firmenlogo angebracht. Die Arbeitnehmer waren auf Grund einer Betriebsvereinbarung verpflichtet, die Kleidungsstücke während der Arbeitszeit in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu tragen.
Ziel des Arbeitgebers war es, ein einheitliches und ansprechendes Erscheinungsbild der Mitarbeiter gegenüber Dritten zu gewährleisten. Außerdem sollte die Einheitskleidung die Firmenbindung der Arbeitnehmer und damit ihr Interesse und Engagement für Firmenbelange steigern.
Ansicht der Finanzverwaltung
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