01.06.2006 | Aktuelles Urteil
BGH klärt Fragen zur richtigen Berechnung des Ausgleichsanspruchs
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs, der dem Kfz-Händler nach Beendigung des Vertrags mit dem Hersteller nach § 89b Handelsgesetzbuch zusteht, gibt es immer noch viele Fragen. Zwar sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Urteile der Land- und Oberlandesgerichte ergangen. Eine einheitliche Rechtsprechung fehlte jedoch bislang.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) etwas mehr Rechtsklarheit geschaffen. Der entschiedene Fall betrifft zwar einen Mitsubishi-Händler, dem bereits im Jahr 1993 der Händlervertrag gekündigt wurde. Dennoch lassen sich aus dem Urteil einige grundsätzliche Aussagen für die richtige Berechnung des Ausgleichsanspruchs herleiten (Urteil vom 22.3.2006, Az: VIII ZR 173/04; Abruf-Nr. 061280):
Wer ist Mehrfachkunde?
Grundlage der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs ist der Umsatz des Vertragshändlers mit so genannten Mehrfach- oder Stammkunden im letzten Vertragsjahr. Mehrfachkunde ist derjenige, der bei dem Händler mindestens zwei Neufahrzeuge erworben hat.
Die Rechtsprechung ist bislang davon ausgegangen, dass der Zeitraum, in dem der Kunde die zwei Neufahrzeuge erworben haben muss, maximal fünf Jahre betragen darf. Dabei wurde angenommen, dass das durchschnittliche Nachkaufintervall im Neufahrzeuggeschäft bei fünf Jahren liegt. Der BGH lässt in seiner aktuellen Entscheidung nun auch eine längere Zeitspanne zwischen den beiden Käufen zu.
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