· Fachbeitrag · Händlerverträge
Berechnung des Ausgleichsanspruchs (Teil 3):Die Rohertragsmethode des OLG Frankfurt a. M.
von Rechtsanwalt Christoph Boeminghaus, Osborne Clarke, Köln
| Kündigt ein Hersteller den Händlervertrag, spielt die Frage nach dem Ausgleichsanspruch eine wesentliche Rolle. ASR erläutert Ihnen in einer Beitragsserie, wie Sie beim Ausgleichsanspruch das Maximum für sich herausholen. In Teil 2 haben Sie die Methode kennengelernt, die das OLG Köln bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs anwendet. In Teil 3 geht es um die Berechnungsmethode des OLG Frankfurt am Main. |
Darum ist die Methode des OLG Frankfurt so relevant
Bei den Berechnungsmethoden haben sich an den verschiedenen Gerichtsständen der Kfz-Hersteller und Importeure in Deutschland einige regionale Besonderheiten herausgebildet. Deshalb ist es so wichtig, sich damit vertraut zu machen. Neben dem OLG Köln (Gerichtsstand u. a. für Peugeot, Citroën, Mazda, Toyota oder Nissan, ASR 8/2021, Seite 12) sind im Bezirk des OLG Frankfurt a. M. zahlreiche Hersteller und Importeure der in Deutschland vertriebenen Kfz-Fabrikate ansässig ‒ Gerichtsstand für die Stellantis-Marken Opel, Fiat und Jeep, aber auch für Jaguar Land Rover, Volvo, Skoda oder Seat.
Komponenten der Rohertragsmethode des OLG Frankfurt
Bei näherer Betrachtung weisen die Berechnungsmethoden des OLG Köln und des OLG Frankfurt a. M. einige Ähnlichkeiten auf. ASR stellt manche Rechenschritte deshalb bewusst etwas knapper dar und verweist für ausführlichere Erläuterungen auf den Beitrag in Ausgabe 8/2021, Seite 12.
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