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  • 01.11.2007 | Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts

    Pflicht zur Entgeltumwandlung bestätigt

    Die Pflicht des Arbeitgebers, auf Antrag des Arbeitnehmers einen Teil des Entgelts in eine Betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 12.6.2007, Az: 3 AZR 14/06; Abruf-Nr. 073100).  

     

    Die Entscheidung des BAG

    Das BAG verurteilte einen Arbeitgeber, 

    • von künftigen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers mit Wirkung vom 1. April 2004 an jeweils 50 Euro monatlich in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln, und

     

    Keinen Hinderungsgrund sah das BAG darin, dass der Mitarbeiter die Entgeltumwandlung rückwirkend ab April 2004 verlangte. Zwar verlange er damit insoweit eine unmögliche Leistung. Dies mache den Vertrag jedoch nicht nichtig. Auch mit seinem zweiten Argument drang der Arbeitgeber nicht durch: Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Das heißt: Der Arbeitgeber trägt das Risiko, bei Schwierigkeiten die Leistung selbst erbringen zu müssen.  

     

    Arbeitgeber-Risiko im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen