01.11.2007 | Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Pflicht zur Entgeltumwandlung bestätigt
Die Pflicht des Arbeitgebers, auf Antrag des Arbeitnehmers einen Teil des Entgelts in eine Betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 12.6.2007, Az: 3 AZR 14/06; Abruf-Nr. 073100).
Die Entscheidung des BAG
Das BAG verurteilte einen Arbeitgeber,
- von künftigen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers mit Wirkung vom 1. April 2004 an jeweils 50 Euro monatlich in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln, und
- bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl zugunsten des Mitarbeiters eine Direktversicherung abzuschließen, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10aund 82 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erfüllt.
Keinen Hinderungsgrund sah das BAG darin, dass der Mitarbeiter die Entgeltumwandlung rückwirkend ab April 2004 verlangte. Zwar verlange er damit insoweit eine unmögliche Leistung. Dies mache den Vertrag jedoch nicht nichtig. Auch mit seinem zweiten Argument drang der Arbeitgeber nicht durch: Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Das heißt: Der Arbeitgeber trägt das Risiko, bei Schwierigkeiten die Leistung selbst erbringen zu müssen.
Arbeitgeber-Risiko im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen
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