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  • · Betriebliche Altersversorgung

    Worauf bei der Insolvenz-Vorsorge für die betriebliche Altersversorgung zu achten ist

    Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Seraphim Ung Kim und Siegfried Flogaus, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Schultze & Braun, Nürnberg

    | Kein Autohaus ist davor gefeit, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Damit eine notwendige Unternehmenssanierung möglichst reibungslos gelingt, sollten die Verantwortlichen auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) ihrer Betriebsrentner und Anwärter frühzeitig im Blick haben. ASR erklärt, worauf dabei zu achten ist. |

    Insolvenz: Keine Versorgungsleistungen mehr an Rentner

    Fast 55 Prozent der rund 35 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland verfügen über eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV). Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent geht? Das Insolvenzrecht legt fest, dass ein Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr leisten darf. Dieses Zahlungsverbot umfasst auch die Versorgungsleistungen an die Betriebsrentner, die als Folge des Insolvenzantrags eingestellt werden müssen.

    Insolvenzgeld deckt Abführung von bAV-Beiträgen nicht ab

    Aber auch die bAV der aktiv beschäftigten Mitarbeiter ist von der Insolvenz des Arbeitgebers betroffen. So sind Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur bAV (z. B. Beiträge für Direktversicherungen) ab Insolvenzantragstellung bis zur Insolvenzeröffnung im sogenannten Insolvenzgeldzeitraum einzustellen. Denn das Insolvenzgeld deckt die Abführung von Beiträgen zur bAV nicht ab. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanzierte Beiträge handelt.