01.02.2007 | Allgemeine Geschäftsbedingungen
Folgenschweres BGH-Urteil zu weit verbreiteter Sachmängelhaftungs-Klausel
Nahezu alle seit der Schuldrechtsreform von Kfz-Händlern verkauften Gebrauchten wurden mit dem Formular „Verbindliche Bestellung“ an den Mann gebracht. Damit verbunden sind die vom ZDK empfohlenen „Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger“. Deren Ziffer VI. 1. will die zweijährige Sachmängelhaftung halbieren und für Nutzfahrzeuge, die nicht an Verbraucher verkauft werden, ganz ausschließen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt ein Urteil gefällt, das die Beschränkung der Sachmängelhaftung durch diese Klausel unwirksam macht.
Hintergrund der BGH-Entscheidung
Um das aktuelle BGH-Urteil zu verstehen, müssen Sie sich klarmachen: Nur ein Jahr Sachmängelhaftung für Gebrauchte und deren völliger Ausschluss im B2B-Geschäft ist nicht vom Gesetz unmittelbar vorgesehen, sondern muss per Vertrag vereinbart werden. Das kann über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geschehen.
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