01.08.2005 | Altersteilzeit im Blockmodell
Rückstellungen auch für die Aufstockungsbeträge bilden
Eine positive Nachricht gibt es für Autohäuser, in denen Altersteilzeit (ATZ) praktiziert wird. Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen darf für Verpflichtungen aus ATZ im Blockmodell eine höhere Rückstellung gebildet werden, als die Finanzverwaltung bisher zulässt (Urteil vom 23.11.2004, Az: 4 K 1120/02; Abruf-Nr. 050812).
Hintergrund
Bei der ATZ im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer ab Beginn der ATZ weiter Vollzeit, erhält aber ein reduziertes Gehalt. Während der Freistellungsphase bezieht er das reduzierte Gehalt weiter.
Damit die ATZ für den Arbeitnehmer finanziell tragbar ist, muss der Arbeitgeber das für die ATZ gezahlte Entgelt in beiden Phasen aufstocken. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet die Aufstockungsbeträge, wenn die Voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) erfüllt sind (Wiederbesetzung mit Arbeitslosem oder Übernahme eines Ausgebildeten). Die erstattungsfähigen Aufstockungsbeträge bestehen aus folgenden Komponenten:
- Bruttoaufstockung: Der Arbeitgeber muss das Nettoentgelt für die ATZ um 20 Prozent des für die ATZ gezahlten Regelarbeitsentgelts (= regelmäßig zu zahlendes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt) aufstocken, maximal um 20 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze bei der Arbeitslosenversicherung. Bei bis zum 30. Juni 2004 begonnenen ATZ-Verhältnissen („Altfälle“) muss auf 20 Prozent des für die ATZ gezahlten Bruttoentgelts (inklusive Urlaubs-, Weihnachtsgeld etc.) aufgestockt werden.
- Nettoaufstockung (nur in „Altfällen“): Wenn das während der ATZ ausgezahlte Arbeitsentgelt zuzüglich der Bruttoaufstockung 70 Prozent des Vollzeit-Nettolohns nicht erreicht, muss bis zum Erreichen der 70-Prozent-Grenze weiter aufgestockt werden.
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