01.05.2002 · Fachbeitrag · Altersvorsorge
Ungekürzter Vorwegabzug bei Direktversicherung
| Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen bleibt dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten, wenn die GmbH für ihn Beiträge zu einer Direktversicherung zahlt. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschieden. Das Finanzamt wollte den Vorwegabzug mit der Begründung streichen, dass der Geschäftsführer durch die Direktversicherung einen Anspruch auf Altersversorgung erwirbt, ohne dass er eigene Beiträge leistet. Damit würde er zum Personenkreis des § 10c Absatz 3 Nummer 2 Einkommensteuergesetz gehören, und sein Vorwegabzug wäre zu kürzen. Das FG erklärte, dass es sich bei den (pauschal versteuerten) Beiträgen zur Direktversicherung um Arbeitslohn und deshalb um eigene Beiträge handele. Es liege lediglich ein abgekürzter Zahlungsweg vor. |
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