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  • 01.05.2005 | Ansparabschreibung

    Auflösung bei Betriebsaufgabe begünstigt

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat folgende steuerliche Gestaltung abgesegenet: Wer eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe beabsichtigt, kann im Vorjahr eine Ansparabschreibung bilden. Sie drückt den normal zu besteuernden Gewinn. Die Rücklage ist später als Teil des Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinns wieder aufzulösen, wenn sie ohne die Betriebsaufgabe/-veräußerung hätte weiter geführt werden dürfen. Der Clou: Der Auflösebetrag ist nur mit dem ermäßigten Steuersatz bzw. wegen des Freibetrags für Betriebsaufgaben/-veräußerungen (§ 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz) gar nicht zu versteuern (Urteil vom 10.11.2004, Az: XI R 56/03; Abruf-Nr. 051128). Wird beispielsweise zum 31. Dezember 2003 eine Ansparrücklage gebildet und der Betrieb am 30. September 2005 aufgegeben, gehört der Auflösungsgewinn zum ermäßigt besteuerten Aufgabegewinn, weil die Rücklage bis zum 31. Dezember hätte bestehen bleiben können. Allerdings muss der „Zuschlag“ von sechs Prozent des Rücklagenbetrags pro Jahr gezahlt werden.  

    Unser Tipp: Wenn Sie eine Ansparrücklage gebildet haben und die Zweijahresfrist zum Jahresende ausläuft, sollten Sie eine geplante Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung nicht auf das Jahresende legen, sondern einen früheren Zeitpunkt im Jahr wählen.  

    Wichtig: In einem anderen Fall hat der BFH entschieden, dass eine Ansparrücklage nicht mehr für das Vorjahr gebildet werden kann, wenn zwischenzeitlich die Betriebsaufgabe erklärt worden ist. Dann wird unterstellt, dass die Investition objektiv nicht mehr möglich ist (Urteil vom 17.11.2004, Az: X R 41/03; Abruf-Nr. 051129).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 3 | ID 85720