· Fachbeitrag · Bilanz
Elementarereignis zerstört Autohaus: Mithilfe der RfE hält sich der Schaden steuerlich in Grenzen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Dauerregen, Hochwasser und Überschwemmungen ‒ all das war im Juni das Nachrichtenthema. Unzählige zerstörte Häuser und Betriebe sind die Folge. Doch nicht immer ist das Wasser der Zerstörer; im Fall eines ASR-Lesers hat ein Brand das gesamte Autohaus vernichtet. Für den Schaden ist der Versicherer aufgekommen. Jetzt fragt sich der Inhaber: Wie ist die Entschädigung zu vereinnahmen, am besten ohne Steuerbelastung? Und was ist zu tun, wenn die Entschädigung bereits gezahlt, das Autohaus aber erst im Folgejahr wieder aufgebaut wird? ASR klärt anhand eines Musterfalls auf. |
Der Musterfall: Autohaus brennt komplett ab
Anfang des Jahres 2024 ist ein Autohaus samt Inventar und Autos abgebrannt. Die Versicherung ist für den Schaden aufgekommen und hat ihn zu Wiederbeschaffungskosten übernommen. Für Inventar, Werkzeuge und Maschinen hat die Versicherung 650.000 Euro (Restbuchwert: 300.000 Euro) gezahlt, für die abgebrannten Autos und andere Warenvorräte 750.000 Euro (Restbuchwert: 500.000 Euro) und für das Gebäude drei Mio. Euro (Restbuchwert: Eine Mio. Euro). Die Ersatzbeschaffungen konnten bis dato schon erfolgen. Der Neubau des Autohauses hingegen verzögert sich; mit Baubeginn und Fertigstellung ist erst 2025 zu rechnen.
Aus steuerlicher Sicht ist genau eine Sache problematisch: Und zwar die, dass der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten ersetzt. Die ‒ in Summe 4,4 Mio. Euro ‒ muss das Autohaus nämlich als Betriebseinnahmen erfassen und versteuern. Im Gegenzug darf das Autohaus zwar die Restbuchwerte der vernichteten Wirtschaftsgüter (in Summe 1,8 Mio. Euro) gewinnwirksam ausbuchen. Es verbleibt aber „zwangsweise“ ein Gewinn in Höhe von 2,6 Mio. Euro (4,4 Mio. Euro ./. 1,8 Mio. Euro). Bei dem Gewinn handelt es sich um die bislang im Autohaus gebildeten stillen Reserven, die infolge des Brandschadens und der Entschädigung realisiert werden. Er unterliegt der regulären Besteuerung. Ergo: Bei als Kapitalgesellschaft firmierenden Autohäusern fallen etwa 30 Prozent (780.000 Euro) Steuern an; wird das Autohaus als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt, sind es rd. 45 Prozent (1,17 Mio. Euro).
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