01.07.2006 | Ansparabschreibung
Auflösung bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2004 folgendes Gestaltungsmodell abgesegnet: Ein Jahr vor der Betriebsaufgabe oder -veräußerung wird eine Ansparrücklage gebildet, die den laufenden Gewinn drückt. Die spätere Auflösung der Rücklage ist dann entweder Teil des begünstigt besteuerten Betriebsaufgabe-/veräußerungsgewinns oder auf Grund des Freibetrags gar nicht zu versteuern (Urteil vom 10.11.2004, Az: XI R 69/03; Abruf-Nr. 050402). Das Bundesfinanzministerium (BMF) will diese Gestaltung nicht akzeptieren und hat daher verfügt, das BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden (Schreiben vom 25.8.2005, Az: IV B 2 – S 2139b – 17/05; Abruf-Nr. 052976).
Unser Tipp: Vor dem BFH ist ein weiteres Revisionsverfahren (Az: X R 31/03) anhängig, in dem es um eine ähnliche Problematik geht. Halten Sie entsprechende Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offen.