01.03.2006 | Ansparabschreibung
Auflösung im Folgejahr ohne Vornahme der Investition
Will ein Unternehmer eine Ansparabschreibung im Jahr nach ihrer Bildung wieder auflösen, muss er dies in voller Höhe tun. Eine teilweise Auflösung ist nicht zulässig. Seine Entscheidung begründet der Bundesfinanzhof wie folgt: „Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparrücklage vorzeitig – das heißt bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung – auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat.“
Beachten Sie: Das Recht zur vorzeitigen Auflösung kann längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche sich die Auflösung auswirken soll. (Urteil vom 21.9.2005, Az: X R 32/03) (Abruf-Nr. 053425)
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 85652