01.12.2005 | Ansparabschreibung
Pkw trotz Tages- oder Kurzzulassung „fabrikneu“
Ein Tipp für Kunden, die ein betrieblich genutztes Fahrzeug kaufen wollen: Wer sich ein Fahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung anschaffen möchte, das als Neuwagen verkauft wird und unbenutzt ist, kann dafür grundsätzlich eine Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten bilden (Ansparabschreibung, § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz). Außerdem kann er die Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen, wenn das Fahrzeug zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt wird und für mindestens ein Jahr nach der Anschaffung im Betrieb verbleibt (§ 7g Absatz 2 EStG). Das ergibt sich indirekt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.1.2005, Az: VIII ZR 109/04; Abruf-Nr. 050179; Ausgabe 3/2005, Seite 1). Der BGH hatte entschieden, dass auch ein Fahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung als Neuwagen verkauft werden darf, wenn es noch nicht im Straßenverkehr benutzt worden ist. Solche Fahrzeuge gelten folglich auch als „neu“ im Sinne von § 7g Absatz 1 EStG.