02.09.2010 | Auf die Klausel kommt es an
So erreichen Sie mit einer GW-Garantie auch Kundenbindung
Ein GW-Verkauf ist wirtschaftlich erst richtig rund, wenn es gelingt, den Käufer auch zum Werkstattkunden zu machen. Unter anderem dazu dient die GW-Garantie.
Auf den ersten Blick hat allerdings der Bundesgerichtshof (BGH) den Kfz-Händlern einen Strich durch die Rechnung gemacht. Erfahren Sie, wie Sie trotz der BGH-Rechtsprechung eine echte Kundenbindung über den Abschluss einer GW-Garantie erreichen können.
Was hat der BGH entschieden?
Im Jahr 2007 hatte der BGH entschieden: Eine formularmäßig in einem GW-Garantievertrag verwendete Klausel ist unwirksam, wenn sie die Leistungspflicht des Versicherers für den Fall ausschließt, dass der Käufer die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungs-/Inspektionsintervalle nicht durchführen lässt. Nach Ansicht des BGH benachteiligt eine solche Klausel den Kunden unangesmessen (Urteil vom 17.10.2007, Az: VIII ZR 251/06; Abruf-Nr. 073220). Wir haben über diese Entscheidung in Auto Steuern Recht, Ausgabe 11/2007 Seite 2 berichtet.
Im Urteil vom 14. Oktober 2009 beurteilte der BGH eine Klausel als unwirksam, die „die dem Käufer/Garantienehmer die Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten aus-schließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle der Unzumutbarkeit eine Genehmigung (,Freigabe´) des Verkäufers einzuholen“ (Urteil vom 14.10.2009, Az: VIII ZR 354/08Abruf-Nr. 093679; Auto Steuern Recht Ausgabe 11/2009, Seite 2).
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