30.01.2009 | Aufbewahrungsfristen
Diese Unterlagen dürfen Sie 2009 vernichten
Nach Handels- und Steuerrecht müssen Sie Geschäftsunterlagen je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind. Auf der folgenden Seite finden Sie einen Überblick, welche Unterlagen Sie seit dem 1. Januar 2009 vernichten können, weil die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
Beachten Sie: Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchverfahren läuft bzw. die Steuerfestsetzung vorläufig ist.
Was gilt für den Inhalt von „Reparaturbeuteln“?
Mehrere Leser haben gefragt, welche Aufbewahrungsfristen für die so genannten Reparaturbeutel und für Fahrzeugakten bestehen.
- Der „Reparaturbeutel“ enthält im Wesentlichen Kopien von Originalbelegen, die als Buchungsbelege an anderer Stelle aufbewahrt werden. Für diese Kopien besteht keine Aufbewahrungsfrist. Im Original ist im „Reparaturbeutel“ meist nur der Reparaturauftrag enthalten. Dieser ist kein Buchungsbeleg und fällt daher lediglich unter die sechsjährige Aufbewahrungsfrist.
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