28.05.2009 | Ausfuhr in Drittländer
Kfz-Händler erhält Vertrauensschutz trotz gefälschtem Zollstempel
Nach der händlerfreundlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes bei Ausfuhrlieferungen hat jetzt das Finanzgericht (FG) München im Fall gefälschter Zollstempel einem Kfz-Händler Vertrauensschutz gewährt (Urteil vom 24.4.2008, Az: 14 K 4628/05; Abruf-Nr. 091319).
Hintergrund: Vertrauensschutz bei Ausfuhren
Begonnen hat die positive Rechtsprechung zu Ausfuhrlieferungen mit einem Urteil des EuGH: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit gebieten es, einem Händler, der die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat, die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung zu belassen, wenn er auf gefälschte Ausfuhrbelege vertraut hat (Urteil vom 21.2.2008, Az: C-271/06; Abruf-Nr. 080801; Ausgabe 5/2008, Seite 5 und 3/2009, Seite 5).
Jetzt: Vertrauensschutz bei gefälschten Zollstempeln
Im Fall vor dem FG München hatte ein Fahrzeughändler einen BMW X 5 an einen Abnehmer in der Ukraine geliefert. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil nach einem Gutachten des Zollkriminalamts der Zollstempel auf dem Ausfuhrnachweis gefälscht war: Der Zollstempel hatte eine andere Farbe, die Kontrollzahlen entsprachen nicht den vorgeschriebenen Angaben und die Randkerben waren nicht richtig wiedergegeben.
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