01.05.2005 | Ausgleichsanspruch
Reduzierung des Ausgleichsanspruchs bei Abschluss eines Service-Vertrags?
Endet ein Händlervertrag, hat der Händler in der Regel einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Hersteller bzw. Importeur (§ 89b Handelsgesetzbuch). Häufig gibt es Streit über die Höhe des Ausgleichsanspruchs.
Neueste Masche der Hersteller und Importeure: Sie lehnen die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs ab, weil der ausgeschiedene Händler einen Service-Vertrag mit seinem ehemaligen Fabrikat abgeschlossen hat.
Fall aus der Praxis
Konkret geht es um folgenden Sachverhalt, dem die Anfrage eines Lesers zu Grunde liegt.
Beispiel
Händler A war 15 Jahre für die Marke X als Vertragshändler tätig. Mit Wirkung zum 30. September 2003 hatte der Hersteller den Händlervertrag ordentlich gekündigt. A meldete am 15. Oktober 2003 seinen Ausgleichsanspruch ordnungsgemäß gegenüber X an und bewarb sich gleichzeitig bei X als Service-Partner.
Am 1. Dezember 2003 wurde A nach erfolgreichem Auditing als Service-Partner der Marke X zugelassen. Im Jahr 2004 verhandelten A und X über den Ausgleichsanspruch. X verweigerte eine Zahlung, weil A nunmehr als Service-Partner von X tätig sei. Der Ausgleichsanpruch sei damit entfallen. |
Worauf beruht der Ausgleichsanspruch?
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