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  • 01.10.2001 · Fachbeitrag · Autohaus-KG und -GmbH & Co. KG

    Optimieren Sie die Verlustverrechnung!

    | Seit Jahren versucht der Gesetzgeber, die Möglichkeiten der Verlustverrechnung zu beschränken - und schießt meist über das Ziel hinaus. Unter einem der ersten Versuche aus den siebziger Jahre leiden vor allem Autohäuser in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG. Verluste, die auf die beschränkt haftenden Gesellschafter dieser Unternehmen entfallen, sind nur begrenzt ausgleichs- bzw. abzugsfähig. Sobald ein negatives Kapitalkonto entsteht, greift § 15a Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Verluste nur noch mit späteren Gewinnen aus der KG verrechenbar sind. |