04.01.2010 | Autokauf
Arglistige Täuschung über Vorschaden bei Kfz-Versteigerung
„Vorschaden bekannt 4.000“, so stand es in der Versteigerungsliste für einen gebrauchten Ford Transit, den ein Kfz-Händler im Wege der Versteigerung über einen Auktionator an den Mann bringen wollte. Der Mann war ein Händlerkollege und mit diesem kam es zum Streit. Vorwurf: arglistige Täuschung. Denn im Zuge des geplanten Weiterverkaufs hatte der Erwerber festgestellt, dass der Ford einen Frontschaden mit Reparaturkosten nicht etwa in Höhe von 4.000, sondern von rund 9.000 Euro brutto hatte. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises inklusive Auktionsaufgeld als berechtigt anerkannt. Begründung: Durch die Angabe in der Versteigerungsliste „Vorschaden bekannt 4.000“ habe der Beklagte eine Behauptung ins Blaue aufgestellt, was einer arglistigen Täuschung gleichkomme. Sein Verteidigungsargument, er persönlich habe unter „Zuhilfenahme“ eines DEKRA-Sachverständigen den Unfallschaden auf rund 4.000 Euro geschätzt, ließ das Gericht nicht gelten. Guter Glaube an die Richtigkeit seiner Angaben schließe Arglist nicht aus. (Urteil vom 20.7.2009, Az: 5 O 259/05)(Abruf-Nr. 093963)