· Fachbeitrag · Autokaufrecht
Aktuelle Rechtsprechung rund um den Autokauf: Diese drei Urteile müssen GW-Händler kennen
von Rechtsanwalt Dr. Paul Derabin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover, und Rechtsreferendarin Dominka Pisula
| Rund um den Verkauf von Gebrauchtwagen kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten ‒ Konflikte vor Gericht gibt es viele. Nicht alle sind relevant für Sie als GW-Händler. Kennen sollten Sie aber drei Urteile aus den vergangenen Jahren, um nicht die gleichen Fehler wie die Händler in den Urteilsfällen zu begehen. ASR macht Sie damit vertraut. |
„Fliegender Zwischenhändler“ ‒ darüber müssen Sie aufklären
Zwischen GW-Händler und GW-Käufer besteht naturgemäß eine gegensätzliche Interessenlage. Allein schon deswegen kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Ein echter Klassiker vor Gericht: Die Aufklärungs- und Offenbarungspflicht. Konkreter: Wann muss der GW-Händler über die genauen Umstände aufklären, wie er den Gebrauchtwagen beschafft hat? Und wie ist bei einem „fliegenden Zwischenhändler“ zu verfahren?
Grundsätzlich gilt: Über konkrete Beschaffung müssen Sie nicht aufklären
Wegen der gegensätzlichen Interessenlage sind Sie als GW-Händler dazu verpflichtet, den Käufer über alle für seine Kaufentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären, weil dieser auf Ihre Fachkunde vertraut. Grundsätzlich keinen seine Kaufentscheidung beeinflussenden Umstand stellt jedoch die konkrete Beschaffung des Gebrauchtwagens dar. Mit anderen Worten: Sie müssen Ihrem Käufer ‒ zumindest solange der eine Privatperson ist ‒ also in der Regel nicht mitteilen, wie, wann und von wem Sie den zum Verkauf stehenden Gebrauchtwagen beschafft haben.
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