01.02.2007 | Autokauf
Ausfall der Lenkradfernbedienung kein Rücktrittsgrund
Damit der Käufer wegen eines Sachmangels das ganze Geschäft stornieren kann, muss die Pflichtverletzung des Verkäufers „erheblich“ sein. Was dieser schwammige Terminus bedeutet, ist alles andere als klar. Anhand eines Neuwagenfalls hat das Oberlandesgericht Düsseldorf erneut versucht, „Peanuts“ von echten Stornofällen abzugrenzen. Im Urteilsfall hatte der Käufer eines neuen Opel Vectra ständig Probleme mit der Lenkradfernbedienung. Selbst nach drei Nachbesserungsversuchen funktionierte sie nicht, so dass er vom Kauf zurücktrat. Ohne Erfolg. Der permanente Ausfall der Lenkradfernbedienung – vom Käufer als Extra geordert – hatte für die Richter nicht das Gewicht, um ein 30.000-Euro-Geschäft rückgängig zu machen. (Urteil vom 8.1.2007, Az: I –1 U 177/06) (Abruf-Nr. 070253)