25.09.2009 | Autokauf
Bei Rücktritt wird eine Nutzungsentschädigung fällig
Aus der berühmt-berüchtigten „Null-Tarif-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. April 2008 (Abruf-Nr. 081544) wollte ein bayerischer Verbraucher Honig saugen, indem er sich gegen eine Nutzungsentschädigung zur Wehr setzte. Sein Pech war, dass er vom Kauf zurückgetreten war; es ging also nicht um eine Ersatzlieferung. Das Landgericht (LG) Mosbach war nicht bereit, die verbraucherfreundliche Rechtsprechung von EuGH und Bundesgerichtshof auf die Situation bei einem Rücktritt vom Kauf zu übertragen. Es bleibt also dabei: Auch ein Verbraucher muss sich für jeden gefahrenen Kilometer eine Vergütung anrechnen lassen, wenn er vom Kauf komplett Abstand nimmt (Urteil vom 3.2.2009, Az: 2 O 305/08; Abruf-Nr. 092993).
Beachten Sie: Entsprechend hat aktuell auch der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 16.9.2009, Az: VIII ZR 243/08; Abruf-Nr. 093120). Sobald uns die Entscheidung im Volltext vorliegt, werden wir darüber berichten.