01.11.2007 | Autokauf
Berichtigung von Angaben bei Internet-Angeboten
Wird ein Fahrzeug im Internet „mit Klimaanlage“ zum Kauf angeboten, entdeckt der Käufer aber nach der Auslieferung, dass eine solche Anlage gar nicht vorhanden ist, darf er vom Kauf zurücktreten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor. Für die Richter handelt es sich bei der Internetanzeige um eine „öffentliche Äußerung“. Daran müsse sich der Verkäufer festhalten lassen, es sei denn, dass er seine Angabe später „in gleichwertiger Weise“ berichtigt habe. Eine solche Korrektur hat das OLG verneint. Es reiche nicht, dass im schriftlichen Kaufvertrag von „Klima“ nichts stehe. Auch aus der Tatsache, dass der Käufer trotz zweimaliger Besichtigung des Fahrzeugs das Fehlen der Klimaanlage nicht beanstandet habe, könne der Verkäufer nichts für sich herleiten, insbesondere keinen Verzicht des Käufers auf dieses Extra (Urteil vom 26.4.2007, Az: I-12 U 113/06; Abruf-Nr. 073147).
Beachten Sie: In einem Fall vor dem OLG Celle hatte der Verkäufer das Fahrzeug im Internetangebot zunächst als „unfallfrei“ bezeichnet. Im Kaufvertragsformular wurde diese Beschaffenheitszusage dann mit „unfallfrei während der Besitzzeit des Verkäufers“ eingeschränkt. Die Richter haben dies als gleichwertige Berichtigung akzeptiert, sodass der Käufer keine Ansprüche aus Sachmängelhaftung geltend machen konnte (Beschluss vom 25.10.2005, Az: 7 U 219/05; Abruf-Nr. 061717; Ausgabe 7/2006, Seite 1)