01.04.2005 | Autokauf
BGH lehnt Nachbesserung in Fremdwerkstatt ab
Ein Käufer kann nicht einmal einen Teil der Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf den Verkäufer abwälzen, wenn er einen Mangel in einer Drittwerkstatt beheben lässt, ohne dem Verkäufer zuvor die erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Gießen (Ausgabe 7/2004, Seite 2) in allen zentralen Punkten bestätigt. Damit betonen die Karlsruher Richter das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung.
Die Richter haben aber klargestellt, dass sich der Händler nicht uneingeschränkt auf das Recht zu einem zweiten Versuch durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung berufen kann. Verweigere er zum Beispiel die Nachbesserung, brauche der Käufer keine Frist zu setzen. Gleiches gelte bei unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserungsarbeiten. Muss der Käufer keine Nachbesserungsfrist setzen, hat er grünes Licht für eine Reparatur in einer anderen Werkstatt. Die Kosten muss der Verkäufer dann übernehmen, sofern er den Mangel zu vertreten hat. Letzteres wird zu seinen Lasten vermutet. (Urteil vom 23.2.2005, Az: VIII ZR 100/04) (Abruf-Nr. 050706)