01.11.2004 · Fachbeitrag · Autokauf
Eingebautes Zubehör bei Rückabwicklung des Kaufs
| Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs stellt sich oft die Frage, was mit dem Zubehör geschieht, das der Käufer für das Fahrzeug angeschafft bzw. eingebaut hat. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart muss der Händler dem Käufer die Kosten für das Zubehör als "vergebliche Aufwendungen" erstatten (§ 284 Bürgerliches Gesetzbuch). Er darf aber für die Nutzung des Zubehörs einen Abzug vornehmen. Diesen bezifferte das OLG bei einer einjährigen Nutzung auf 20 Prozent. Die Kosten für Überführung und Zulassung musste das Autohaus dagegen übernehmen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig