19.12.2008 | Autokauf
Fehlerhafte Anzeige im Internet nachweisbar korrigieren!
Nur wer fehlerhafte Angaben in einer Internet-Anzeige klar und nachweisbar gegenüber dem Kfz-Käufer korrigiert, verhindert, dass der Käufer später wegen des Fehlers Ansprüche geltend machen kann. Im Urteilsfall vor dem Landgericht (LG) Ellwangen lief die Sache wie folgt ab: Schon beim ersten (telefonischen) Verkaufsgespräch habe er den späteren Käufer unaufgefordert darüber informiert, dass die bei AutoScout 24 angegebene Laufleistung von 190.000 km für den E 220 T nicht zutreffend sei; das Fahrzeug habe aufgrund des Austausches des Kombi-Instruments eine erheblich höhere Gesamtlaufleistung. Der Käufer habe erklärt, die höhere Laufleistung sei für ihn nicht so gravierend. Man habe sich dann darauf geeinigt, dass etliche Steinschlagschäden auf Kosten des Händlers beseitigt würden. Dennoch sah sich der Käufer getäuscht, als er erfuhr, dass der Wagen mehr als 250.000 km gelaufen war. Das LG verurteilte den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises: wegen vertragswidriger Beschaffenheit des T-Modells, und nicht wegen arglistiger Täuschung. Vereinbart worden sei, was bei AutoScout 24 gestanden habe, nämlich 190.000 km. Dass diese Information später korrigiert worden sei, „eindeutig und unmissverständlich“, wie das LG fordert, habe der Händler nicht nachgewiesen. Es stand Aussage gegen Aussage, und der Kaufvertrag war in dem entscheidenden Punkt nicht eindeutig. Damit war der Händler der „Gekniffene“.
Unser Tipp: Korrigieren Sie fehlerhafte Angaben im Internet, sobald Sie Ihnen bekannt werden. Weisen Sie potenzielle Käufer vor Zeugen auf den Fehler hin und machen Sie die richtige Angabe zum Bestandteil der Beschaffenheitsangabe im Kaufvertrag. (Urteil vom 13.6.2008, Az: 5 O 60/08) (Abruf-Nr. 083214)