01.11.2006 | Autokauf
Hoch lebe das Recht zur zweiten Andienung ...
So lautet die händlerfreundliche Quintessenz einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle. Die verklagte Händlerin hatte einen Audi als Neufahrzeug mit „Transportschaden vorne rechts“ verkauft. Zur Instandsetzung (Erneuerung des beschädigten Längsträgers) waren, wie die Käuferin erst durch einen Gutachter erfuhr, Teile verwendet worden, die älter als das Fahrzeug waren. Eine fachgerechte Reparatur mit Neuteilen hätte rund 6.600 Euro gekostet. Dieser Betrag sei von der Händlerin zu übernehmen, so die Forderung der Käuferin. Vor Gericht fand sie damit kein Gehör. Auch wenn die Händlerin kein von Audi anerkannter „AluStützpunkt-Partner“ sei und deshalb den Original-Längsträger nicht selbst hätte einbauen können, hätte die Käuferin doch zunächst ihr die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben müssen. Die notwendigen Arbeiten hätte die Händlerin ja von einer autorisierten Werkstatt als Subunternehmerin ausführen lassen können. Im Übrigen bestimme nicht der Käufer, sondern allein der Verkäufer den Umfang der Mängelbeseitigung. (Urteil vom 26.7.2006, Az: 7 U 2/06) (Abruf-Nr. 062910)