30.03.2009 | Autokauf
Käufer muss Fehlschlagen der Nachbesserung beweisen
Der Käufer muss beweisen, dass die Werkstatt bei der Nachbesserung nicht sauber gearbeitet hat. So hat der Bundesgerichtshof im folgenden Fall entschieden: Der Maserati Quattroporte war mehrfach in der Werkstatt der Händlerin. Jedes Mal ging es um den elektrischen Fensterheber der Fahrertür. Auch nach dem zweiten Werkstattbesuch im Oktober 2005 sei der Defekt Mitte/Ende November 2005 wieder aufgetreten, so die Käuferin (gewerbliche Leasingnehmerin) zur Begründung ihres Rücktritts vom 6. Dezember 2005. Demgegenüber machte die Händlerin geltend, ihre Nachbesserungsversuche seien erfolgreich gewesen, von einem Fehlschlagen könne überhaupt keine Rede sein. Die Ursache der Funktionsstörung konnte ein Gutachter ermitteln: ein defekter Sensor. Aus welchem Grund der Sensor ausgefallen ist, blieb jedoch ungeklärt. Entweder war es ein Produktfehler oder es lag an einem Einbruchsversuch, für den es - kaum sichtbare - Spuren an der Scheibe gab. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Einbruchsversuch vor der dritten Reklamation und damit in der Sphäre der Käuferin stattgefunden hat, war die Händlerin aus dem Schneider. (Urteil vom 11.2.2009, Az: VIII ZR 274/07).(Abruf-Nr. 090895)