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  • 01.06.2006 | Autokauf

    Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

    Kann ein Kunde seinen Willen, das reparaturbedürftige Fahrzeug zu nutzen, nicht plausibel machen, hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Die Werkstatt des Händlers hatte den Defekt am Turbolader eines gebraucht gekauften Landrover Discovery nach 15 Monaten Hin und Her beseitigt. Der Käufer forderte unter anderem eine Entschädigung wegen Nutzungsausfalls wegen verzögerter Nacherfüllung in Höhe von 4.166 Euro. Zu Unrecht, so die Richter: Das Verhalten des Käufers – das lange Warten, seine Unentschlossenheit und sein widersprüchliches Vorgehen – lasse den Schluss zu, dass er unabhängig vom Zweitwagen während der gesamten Zeit auf den Landrover nicht angewiesen gewesen sei. (Urteil vom 23.2.2006, Az: 28 U 164/05) (Abruf-Nr. 061453)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 1 | ID 85771