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  • 04.01.2010 | Autokauf

    Keine Nutzungsentschädigung bei Ersatzwagen

    Der Käufer eines mangelhaften Neuwagens hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn der Händler ihm ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für die Zeit der Reparatur zur Verfügung stellt. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden. Das Fahrzeug war bereits nach 72 km wegen eines Turboladerdefekts liegen geblieben. Die Reparatur dauerte rund zwei Wochen. Damit der Kunde mobil bleiben konnte, wurde ihm ein gleichwertiger Ersatzwagen angeboten. Der Kunde lehnte ab und forderte stattdessen für jeden Ausfalltag rund 90 Euro. Zu Unrecht, so die Richter: Ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld stehe dem Käufer in diesem Fall nicht zu.  

    Beachten Sie: Die Entscheidung ist zwar in der Begründung falsch. Dennoch ist es auch aus juristischen Gründen sinnvoll, Kunden für die Dauer von Nachbesserungsarbeiten einen gleichwertigen Ersatzwagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Lehnt der Kunde ab, verstößt er gegen seine Schadenminderungspflicht. (Beschluss vom 11.5.2009, Az: 309 S 21/09)(Abruf-Nr. 093961)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132516