25.09.2009 | Autokauf
Kunde darf bei Lieferverzögerung keine Pauschale vom Kaufpreis einbehalten
Ein Leser fragt: „Welche Auswirkungen hat es, wenn der unverbindliche Liefertermin beim Neufahrzeugverkauf wesentlich überschritten wird, so wie es ja mittlerweile im Rahmen der Abwrackprämie häufig vorkommt? Welche Rechte hat der Käufer? In unserem konkreten Fall war der Liefertermin acht Wochen überschritten. Der Kunde hat fünf Prozent des Kaufpreises einbehalten.“ Hier unsere Antwort:
Verbindlicher Liefertermin
Zu unterscheiden ist zwischen verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen bzw. Lieferfristen. Dass verbindliche Zusagen schärfer sind als unverbindliche, liegt auf der Hand.
Beachten Sie: Die schärfste verbindliche Zusage geben Sie beim sogenannten Fixgeschäft. Das sollten Sie allerdings nur vereinbaren, wenn Sie den „festen Termin“ ganz sicher einhalten können.
Unverbindlicher Liefertermin
Wird - wie regelmäßig bei einem nicht vorrätigen Fahrzeug - das Kästchen „unverbindlich“ auf dem Bestellschein angekreuzt, gilt auf der Grundlage der aktuellen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB, Fassung 3/2008) Folgendes: Mit Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist tritt nicht automatisch Verzug ein. Der Käufer kann aber sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer zur Lieferung auffordern (Abschnitt IV Ziffer 2 NWVB). Die Sechs-Wochen-Frist ist eine Schon- oder Wartefrist zugunsten des Händlers: Der Kunde muss warten, der Händler wird geschont.
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