01.05.2006 | Autokauf
Mängelbeseitigung in der Werkstatt – wo sonst?
In der April-Ausgabe haben wir auf der Seite 4 über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München berichtet, demzufolge für die Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug der Wohnsitz des Käufers der Erfüllungsort sei. Der Käufer müsse das Fahrzeug also nicht zum Händler bringen. Genau anders herum hat jetzt das OLG Köln entschieden, und zwar rechtskräftig. Für das OLG steht außer Frage, dass der Erfüllungsort nur die Werkstatt des Kfz-Händlers sein könne. Wo sonst, sei „schlechthin nicht erkennbar“. Außerdem sei es den üblichen Gepflogenheiten entsprechend eine Selbstverständlichkeit, dass ein Käufer sein fahrbereites Fahrzeug zum Händler in die Werkstatt bringe. Ein Anlass, das Fahrzeug abzuholen, habe nicht bestanden.
Unser Tipp: In den unteren Instanzen geht es in Sachen Erfüllungsort derzeit drunter und drüber. In etwa steht es fifty fifty. Bis der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen hat, sollten Sie eine weiche, kundenfreundliche Linie fahren. (Beschluss vom 14.2.2006, Az: 20 U 188/05) (Abruf-Nr. 061059)