30.05.2011 | Autokauf
Nachbesserung „ernsthaft und endgültig“ verweigert
Für die Frage, ob Sie als Händler eine Nachbesserung „ernsthaft und endgültig“ verweigert haben, kann es auf jedes Wort ankommen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken. Dort hatte ein Kunde seinen neuen Golf wegen Problemen mit der Elektronik zu seinem Händler gebracht. Im Anschluss an die Untersuchung erhielt er ihn mit der Erklärung zurück „da ist nix dran“. Das war ein Fehler: Denn darin sah das OLG eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung, zumal im Prozess jegliche Mangelhaftigkeit entschieden bestritten wurde. Zu Unrecht, denn die Elektronik war tatsächlich marode (unter anderem öffnete sich das Fenster automatisch, auch in der Waschanlage!). Damit ging der Rücktritt vor Gericht voll durch (Urteil vom 22.2.2011, Az: 4 U 557/09; Abruf-Nr. 111279).
Praxishinweis: Vermeiden Sie jede Äußerung, die vom Kunden als endgültige Ablehnung verstanden werden kann. Halten Sie sich immer eine Türe offen. Hätte der Autohausmitarbeiter im Urteilsfall zum Beispiel (zusätzlich) gesagt „Kommen Sie wieder, wenn es ein Problem gibt“, hätte das Autohaus den Prozess wahrscheinlich nicht verloren. |