26.06.2008 | Autokauf
Nachbesserung: Pro Mangel zwei Versuche!
Pro Mangel zwei Nachbesserungsversuche hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg einem Nissan-Händler zugestanden und ist damit auch nach dem dritten Werkstattbesuch des Kunden nicht von einem „Fehlschlagen“ ausgegangen. Im Urteilsfall war der Kunde mit seinem neuen Nissan Primera dreimal in der Werkstatt seines Händlers. Immer ging es um einen Defekt an einer Zündspule. Nach Darstellung des Autohauses haben den drei Reparaturen drei verschiedene Mängel zugrunde gelegen, schließlich habe das Fahrzeug vier Zündspulen, für jeden Zylinder eine. Es habe sich nicht um einen „Gesamtmangel“ in Form eines Defekts der Elektronik gehandelt, was der Sachverständige später bestätigte. Damit war die Nachbesserung nicht „fehlgeschlagen“, wie der Kläger meinte. Jede einzelne Reparatur sei erfolgreich gewesen. Ein nur möglicherweise fortbestehender Defekt könne den Rücktritt nicht rechtfertigen.
Unser Tipp: Das OLG liefert Ihnen ein weiteres Argument gegen einen Rücktritt nach dem dritten Werkstattbesuch: Das Gesetz gebe dem Kfz-Händler grundsätzlich zwei Versuche pro Mangel. Wenn der Käufer das anders sehe, müsse er sich den Einwand gefallen, trotz der beiden ersten Versuche ein drittes Mal in der Werkstatt gewesen zu sein. Ein solches Verhalten sei widersprüchlich. (Urteil vom 13.2.2008, Az: 6 U 131/07) (Abruf-Nr. 081826)