28.08.2009 | Autokauf
Nutzungsausfall auch ohne Mahnung zu ersetzen
Den infolge der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der Käufer, der das Fahrzeug behalten will, unabhängig von einem Verzug des Verkäufers verlangen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem Grundstückskauf. Konkret bedeutet das: Bleibt der Kunde infolge eines Mangels mit dem Fahrzeug liegen und hat er dadurch einen Nutzungsausfallschaden, kann er Ersatz verlangen (zum Beispiel Mietwagenkosten), ohne den Händler vorher durch eine Mahnung in Verzug gesetzt zu haben. Ist der Schaden bereits eingetreten, ist auch das Verlangen einer Nacherfüllung (Ersatzlieferung/Mängelbeseitigung) überflüssig. Der Händler kann sich aber von der Haftung befreien, indem er nachweist, dass er den Mangel nicht verschuldet hat (Urteil vom 19.6.2009, Az: V ZR 93/08; Abruf-Nr. 092502).
Beachten Sie: Für den Fall der Rückabwicklung eines Autokaufvertrags hat das Berliner Kammergericht kürzlich entschieden, dass dem Käufer keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht (Urteil vom 30.4.2009, Az: 12 U 241/07; Abruf-Nr. 092633). Damit hat es sich gegen die Rechtsprechung des BGH gestellt (Urteil vom 28.11.2007, Az: VIII ZR 16/07; Abruf-Nr. 073764).