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  • 01.10.2006 | Autokauf

    Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung weiter offen

    Die vom Kfz-Handel mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung ist vertagt worden. Der BGH hat sich zwar in dieser heiß umstrittenen Frage eindeutig auf die Seite des Handels gestellt, indem er eine Nutzung mangelhafter Autos zum Nulltarif ablehnt. Das letzte Wort hat er jedoch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) überlassen. Dieser muss jetzt darüber entscheiden, ob ein Verbraucher eine Vergütung für die Nutzung der mangelhaften Sache schuldet, wenn diese später gegen eine neue ausgetauscht wird.  

    Beachten Sie: Bedeutung hat die EuGH-Vorlage nur beim Verkauf an einen „Verbraucher“. Im B2B-Bereich kann der Verkäufer eine Vergütung für die Nutzung beanspruchen. Das ergibt sich eindeutig aus den §§ 439 Absatz 4und 346 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Der BGH hat lediglich Zweifel, ob diese Regelung im Verbraucherbereich den europarechtlichen Vorgaben entspricht. (Beschluss vom 16.8.2006, Az: VIII ZR 200/05) (Abruf-Nr. 062472)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 3 | ID 85888