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  • 01.07.2006 | Autokauf

    Produktbeschreibung „in gleicher Weise“ berichtigt?

    Zur geschuldeten Beschaffenheit eines Fahrzeugs gehören auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, vor allem in der Werbung, erwarten kann (§ 434 Absatz 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Wird diese Information aber „in gleichwertiger Weise“ berichtigt, muss sich der Verkäufer nicht mehr an seinen Äußerungen festhalten lassen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Fall entschieden, in dem der Verkäufer seinen GW über eBay angeboten hatte. In der Produktbeschreibung war der Wagen ohne Wenn und Aber als „unfallfrei“ angeboten worden. Dann hatte aber der Käufer, nicht etwa der Verkäufer, ein Vertragsformular mitgebracht, nach dem die Unfallfreiheit nicht mehr uneingeschränkt zugesagt wurde. Der Verkäufer hatte nämlich in der letztlich maßgeblichen Vertragsurkunde die Rubrik angekreuzt: „unfallfrei während der Besitzzeit des Verkäufers“. Darin hat das Gericht eine gleichwertige Berichtigung gesehen – ein klassisches Eigentor des Käufers.  

    Unser Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie Ihre ursprünglichen Angaben zu Fahrzeugeigenschaften nicht über ein „falsches Kreuz“ im Kaufvertrag unwirksam machen. (Beschluss vom 25.10.2005, Az: 7 U 219/05) (Abruf-Nr. 061717)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 1 | ID 85786