02.05.2011 | Autokauf
Reparatur eines Sachmangels in Fremdwerkstatt
Wer bei einem Fahrzeugmangel nicht zu seinem Händler geht, sondern eine Drittfirma einschaltet, bleibt auf den Reparaturkosten sitzen, selbst wenn der Wagen bei Auslieferung mangelhaft war. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein einem Käufer ins Stammbuch geschrieben, der nach Motorproblemen an seinem Renault Grand Espace fremdgegangen war, allerdings ohne durchschlagenden Erfolg. Der Käufer gab an, von einem Gewährleistungsfall keine Ahnung gehabt zu haben. Damit fand er vor dem OLG kein Gehör. Entscheidend war, dass die Motorprobleme im Zeitpunkt der Auslieferung tatsächlich vorhanden und als Sachmangel, und nicht als normaler Verschleiß zu qualifizieren waren (Urteil vom 22.2.2011, Az: 3 U 66/10, Abruf-Nr. 111331).
Praxishinweis: Die Tatsache, dass ein Sachmangel vorgelegen hat, berechtigte den Käufer - trotz des Fehlversuchs in der Fremdwerkstatt - zum Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem der Händler erklärt hatte, nichts mehr an dem Wagen zu machen. |