19.12.2008 | Autokauf
Reparaturkosten müssen erstattet werden
Ein händlerfreundliches Urteil des Landgerichts (LG) Bonn (siehe Ausgabe 5/2008, Seite 3) hat den „Härtetest“ vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht bestanden. Nun muss der Kfz-Händler das Geld zurückzahlen, das er von einem GW-Käufer für die Reparatur des Getriebes (30 Prozent der Materialkosten) kassiert hatte. Er sei zur Gewährleistung verpflichtet gewesen und habe deshalb die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen, entschied der BGH. Begründung: Obwohl der Schaden an dem Automatikgetriebe bereits bei Km-Stand 70.000 aufgetreten sei, handle es sich nicht um normalen, sondern um übermäßigen Verschleiß und damit um einen Gewährleistungsmangel.
Beachten Sie: Da der Händler das defekte Getriebe entsorgt hatte, war nicht mehr zu klären, in welchem Zustand es bei Auslieferung an den Käufer gewesen war. Die Beweislücke hat der BGH - anders als die Bonner Richter - mit § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (Beweislastumkehr) geschlossen. Die dort geregelte Beweisvermutung sei nicht etwa durch ein „Tatsachenanerkenntnis“ überlagert und deshalb unanwendbar. Das LG hatte in der vorbehaltlosen Zahlung der Reparaturkosten ein solches Anerkenntnis gesehen. (Urteil vom 11.11.2008, Az: VIII ZR 265/07) (Abruf-Nr. 083789)