28.05.2009 | Autokauf
Rückabwicklungsangebot kommt Händler teuer zu stehen
Vereinbart der Verkäufer schriftlich mit dem Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags, ist er zur Rückgewähr aller entstandenen Nachteile abzüglich Nutzungsvorteile verpflichtet. Bei einem finanzierten Fahrzeug schuldet der Verkäufer neben dem Kaufpreis auch die für den Kauf aufgewandten Finanzierungskosten und die Herausgabe der ihm entstandenen Zinsvorteile. Im Urteilsfall vor dem Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat der Händler dem Käufer durch eine mit „Unstreitigstellung“ überschriebene schriftliche Erklärung die Rückabwicklung des Kaufvertrags über seinen Neuwagen angeboten. Dieses Angebot nahm der Käufer spätestens mit der Geltendmachung seiner Rechte aus dieser Vereinbarung (stillschweigend) an, so die Richter. Er musste folglich die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts nach § 437 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch nicht darlegen, eine Mängelrüge war nicht erforderlich.
Beachten Sie: Die Nutzungsvergütung wurde händlerfreundlich mit 0,67 Prozent des Kaufpreises (26.079 Euro) pro 1.000 km ermittelt. Die vom Händler geschuldeten Zinsvorteile hat das OLG akribisch berechnet. (Urteil vom 18.12.2008, Az: 6 U 564/08)(Abruf-Nr. 091016)