28.08.2009 | Autokauf
Tageszulassung mit längerer Standzeit
Auch beim Kauf einer Tageszulassung hat der Käufer in der Regel Anspruch auf ein fabrikneues Auto, wenn die Bestellung die Überschrift „Verbindliche Neuwagenbestellung“ trägt. Fabrikneu ist eine Tageszulassung aber nicht mehr, wenn zwischen Herstellung des Autos und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Im Formular „Verbindliche Neuwagenbestellung“ vom 8. Februar 2006 war ein Fiat Stilo als „Tageszulassung vom 20.1.2006“ beschrieben worden. Ebenso in der zweiten Bestellung vom 15. Februar 2006. Der Käufer erklärte später den Rücktritt vom Vertrag. Begründung: Es bestehe der Verdacht, dass das Auto bereits am 9. Februar 2004 produziert und damit wegen überlanger Standzeit nicht mehr „fabrikneu“ sei. Das OLG gab ihm Recht: Der Zusatz im Kaufvertrag „Tageszulassung vom 20.1.2006“ bedeute nicht, dass das Auto eine Standzeit von über zwölf Monaten haben dürfe. Folge: Der Fiat war mangelhaft. Er war beim Verkauf überaltert und daher nicht mehr „fabrikneu“ (Urteil vom 16.4.2009, Az: 6 U 574/08; Abruf-Nr. 092629).
Beachten Sie: Ob eine Tageszulassung bei einem unbenutzten Pkw die Eigenschaft „fabrikneu“ beseitigt, ist das eine (verneinend: Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 12.1.2005, Az: VIII ZR 109/04; Abruf-Nr. 050179 bei weniger als zwei Wochen). Das andere ist, ob bei einem als „Tageszulassung“ verkauften Auto die Eigenschaften geschuldet sind, die „fabrikneu“ ausmachen, zum Beispiel eine Standzeit von weniger als zwölf Monaten. Wenn der BGH beim Verkauf von „Jahreswagen“ die Zwölf-Monats-Grenze eingehalten sehen will, gilt dies erst recht für „Tageszulassungen“.
Unser Tipp: Näheres zur Standzeiten-Problematik lesen Sie in der Ausgabe 7/2009 auf den Seiten 19 bis 20.