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  • 26.07.2010 | Autokauf

    Touran gegen Tiguan getauscht: Nutzungsvergütung fällig

    Ohne Erfolg blieb die Klage eines Verbrauchers auf Rückerstattung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 4.200 Euro vor dem Amtsgericht (AG) Nürnberg. Am Anfang stand der Verkauf eines neuen VW Touran Highline 1,4 TSI. Weil er mit dem Getriebe nicht zufrieden war, wollte der Käufer das Fahrzeug „wandeln“. Der Händler erklärte sich mit dem Rücktritt vom Kauf unter der Bedingung einverstanden, dass er für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung erhält. Nun bestellte der Käufer einen neuen VW Tiguan und zahlte die geforderte Nutzungsvergütung. Später forderte er diese zurück. Begründung: Es handele sich um eine Nacherfüllung in der Variante „Nachlieferung“ und nicht um einen Rücktritt mit Neubestellung („Neulieferung“). Dieser Argumentation ist das AG nicht gefolgt. Der Käufer habe, wie seine Erklärung „ich möchte wandeln“ zeige, eine Rückabwicklung des Kaufs mit Neulieferung gewollt. Keine Rolle spiele, dass das Autohaus den Kaufpreis für den Touran nicht zurückgezahlt, sondern mit dem Preis für den Tiguan verrechnet habe. Gegen die „Nachlieferung“ spreche insbesondere, dass es sich bei dem Tiguan um eine „andere Gattung“ eines Fahrzeugs handele (Urteil vom 7.6.2010, Az: 34 C 555/10; Abruf-Nr. 102137).  

    Beachten Sie: Im Fall eines VW Touran 2,0 TDI, der gegen einen nur in Details anders ausgestatteten Touran 2,0 TDI getauscht wurde, hat das AG Erlangen dagegen eine Nutzungsentschädigung abgelehnt (Urteil vom 21.10.2009, Az: 1 C 1561/09; Abruf-Nr. 101159; sehen Sie dazu „Auto Steuern Recht“, Ausgabe 5/2010, Seite 3).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137376