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  • 27.07.2009 | Autokauf

    „Verstopfen“ des Rußpartikelfilters kein Mangel

    Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelfilter haben nicht allein deshalb einen Sachmangel, weil sie wegen der Notwendigkeit von „Regenerationsfahrten“ für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet sind. Das hat fast zeitgleich mit dem Bundesgerichtshof (BGH, Ausgabe 4/2009, Seite 3 bis 4) das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden. Wie vor dem BGH ging es um einen Opel Zafira. Allerdings war der Zafira nicht als Neufahrzeug verkauft worden (EZ 7/2005, Verkauf 2/2006). Ein solches Fahrzeug könne keine Software aus 2007 oder 2008 haben, belehrte das OLG den Käufer, der das Fehlen einer „aktuellen Software“ als Ursache des Problems beanstandete. Als weiteren Mangel machte er eine unzureichende Bedienungsanleitung geltend. Auch damit fand er kein Gehör. Die Betriebsanleitung („beim Aufleuchten der Kontrollleuchte Geschwindigkeit für kurze Zeit auf über 40 km/h erhöhen“) sei zwar unzulänglich aber „unerheblich“ und berechtige damit nicht zum Rücktritt. Es habe keine Veranlassung bestanden, den Käufer auf die eingeschränkte Kurzstreckentauglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Er benutze den Wagen nicht ausschließlich im Kurzstreckenverkehr und habe etwas anderes bei den Vertragsverhandlungen auch nicht gesagt.  

    Unser Tipp: Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie Diesel-Käufer auf die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten hinweisen. Ein entsprechendes Merkblatt finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Musterverträge/-formulierungen“ - Stichwort: „Aufklärungshinweis: Diesel-Partikelfilter bei Kurzstreckenautos“. (Urteil vom 19.3.2009, Az: I - 2 U 194/08, eingesandt von Rechtsanwalt Bernhard Kraas, Arnsberg)(Abruf-Nr. 091758)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 3 | ID 128651