30.10.2008 | Autokauf
Vollmachtsvermutung für angestellten Verkäufer
Ist ein angestellter Verkäufer im „Ladenlokal“ aktiv, darf der Kunde davon ausgehen, dass er für die üblichen Geschäfte des Verkaufs und Ankaufs von Fahrzeugen bevollmächtigt ist. Schließt er dabei Verträge ab, die seine interne Vollmacht überschreiten, muss sich der Autohändler daran festhalten lassen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in folgendem Fall gesehen: Der Verkäufer war eine Rückkaufsverpflichtung für einen verkauften Neuwagen eingegangen und hatte insgesamt „ein Paket geschnürt“, das er so nicht schnüren durfte.
Der Kunde hat seine Rechte aus dem Vertrag eingeklagt – und sich durchgesetzt. Grundlage waren die §§ 54 und 56 Handelsgesetzbuch. Danach wird zugunsten des Kunden vermutet, dass der im Ladenlokal arbeitende Verkäufer zu allen Vertragsabschlüssen des normalen Geschäftsbetriebs berechtigt ist.
Wichtig: Den Kfz-Verkauf, den GW-Ankauf und auch die eingegangene Rückkaufverpflichtung hat das OLG als Geschäfte dieser Art eingestuft. (Urteil vom 30.9.2008, Az: 6 U 136/07) (Abruf-Nr. 083165)